S
t a t u t e n d e s
V e r e i n s
S p o r t s c o m p a n y
Inhalt
§ 1 Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten
der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Generalversammlung
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
§ 11 Leitungsorgan
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”........Sportscompany.......“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Körpersports sowie die Aus - und
Fortbildung.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch
die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) allgemeine körperliche
Ertüchtigung;
b) Durchführung von und
Teilnahme an Wettkämpfen
c) Ausflüge, Wanderungen
d) Errichtung und Betrieb von
Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;
e) Herausgabe von
Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;
f) Erteilung von Unterricht,
Aus- und Fortbildung;
g) Vorträge;
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Subventionen und sonstige
Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
d) Veranstaltungen;
e) Sponsoring (mit
Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
f) Vermietung oder sonstige
Überlassung von Sportanlagen oder Teilen
davon;
g) Erteilung von Unterricht;
Abhaltung von Kursen;
h) Erbschaften, Vermächtnisse
und Schenkungen;
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische
wie juristische Personen werden. Folgende Unterscheidung ist vorgesehen: Ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind
jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die den Verein fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Bis zur Entstehung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(3) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum
Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind
Beispielsweise:
a) grobes
Vergehen gegen das Statute und Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes
und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereins;
c) Rückstand
bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung;
(4) Gegen den Ausschluss ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung
der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Gegen diesen
Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das
Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu
entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung
gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist
berechtigt, zu den in diesem Statuten oder von den Vereinsorganen
festgelegten
Bedienungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht sowie aktives
und passives Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs.5.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt. Die Mitglieder haben diese
Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds-, Sparten- und
Kursgebühren verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9
f), der Vorstand (§§ 11 ff), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist
die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle drei Jahre
statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands
oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer.
binnen vier Wochen statt.
(3) Zu allen
Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Bei der Generalversammlung
sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie
aktives und
passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des
Jahres, in dem
die Generalversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und
ihren
Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes
Mitglied hat nur eine
Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die
Funktion des/der
Obmannes/Obfrau, des/der Schriftführers/in und des/der
Kassiers/Kassiererin ist
die Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die
Schriftführer/in und der/die Kassier/Kassiererin den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den
Voranschlag;
b) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11: Leitungsorgan
(1) Das Leitungsorgan (auch Vorstand genannt) besteht
aus:
1. Obmann/Obfrau
2. Schriftführer/in
3. Kassier/Kassiererin
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom
Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung, von dem/dir Schriftführer/in oder
dem/der Kassier/Kassiererin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die
Obmann/Obfrau, bei Verhinderung führt den Vorsitz der/die Schriftführer/in und des/der
Kassiers/Kassiererin.
(8) Außer durch den Tod und
Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Leitungsorganes
Dem
Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs.
2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins;
(8) Statutenänderungen
anzuzeigen;
(9) den Beitragszahlungsraum
festzulegen;
(10) für
den geregelten Sportbetrieb zu Sorgen;
(11) Kurse,
Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltung zu
organisieren;
(12) Berechnen
und Festlegen von Beitrittsgebühren, Mitglieds-, Sparten- und
Kursgebühren.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgane
(1) Die Mitglieder des
Vorstandes (Leitungsorgan) sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer
Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorganes anzuwenden.
(2) Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verein nach außen. Für Schriftliche Ausfertigungen sind
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/Kassiererin einzeln
Zeichnungsberechtigt. Dies gilt auch in Geldangelegenheiten des Vereins.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist
der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt
den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in
führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/Kassiererin
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§
14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden
von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
§
15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt
sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung
des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung
hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordung (BAO) zu verwenden. Soweit
möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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