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S t a t u t e n    d e s    V e r e i n s

 

S p o r t s c o m p a n y

 

Inhalt

 

§   1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§   2  Zweck

§   3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§   4  Arten der Mitgliedschaft

§   5  Erwerb der Mitgliedschaft

§   6  Beendigung der Mitgliedschaft

§   7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   8  Vereinsorgane

§   9  Generalversammlung

§ 10  Aufgaben der Generalversammlung

§ 11  Leitungsorgan

§ 12  Aufgaben des Vorstandes

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 14  Rechnungsprüfer

§ 15  Schiedsgericht

§ 16  Auflösung des Vereines

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein  führt den Namen  ”........Sportscompany.......“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Körpersports sowie die Aus - und Fortbildung.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel dienen

a)    allgemeine körperliche Ertüchtigung;

b)   Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen

c)    Ausflüge, Wanderungen

d)   Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;

e)   Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;

f)    Erteilung von Unterricht, Aus- und Fortbildung;

g)   Vorträge;

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b)   Geld- und Sachspenden;

c)    Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

d)   Veranstaltungen;

e)    Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);

f)    Vermietung oder sonstige Überlassung  von Sportanlagen oder Teilen davon;

g)   Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;

h)   Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können physische wie juristische Personen werden. Folgende Unterscheidung ist vorgesehen:  Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Wichtige Gründe sind Beispielsweise:

a) grobes Vergehen gegen das Statute und Beschlüsse der Vereinsorgane;

b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereins;

c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung;

(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats  nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statuten oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedienungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine  Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht  sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs.5.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt. Die Mitglieder haben diese Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds-, Sparten- und Kursgebühren verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 f), der Vorstand (§§ 11 ff), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre  statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 a.       Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.       Verlangen der Rechnungsprüfer.

binnen vier Wochen statt.

(3)   Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktion des/der Obmannes/Obfrau, des/der Schriftführers/in und des/der Kassiers/Kassiererin ist die Volljährigkeit erforderlich.                    

(6)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer/in und der/die Kassier/Kassiererin den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Leitungsorgan

(1)   Das  Leitungsorgan (auch Vorstand genannt) besteht aus:

1.      Obmann/Obfrau

2.      Schriftführer/in

3.      Kassier/Kassiererin

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung, von dem/dir Schriftführer/in oder dem/der Kassier/Kassiererin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung führt den Vorsitz der/die Schriftführer/in und des/der Kassiers/Kassiererin.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 
§ 12: Aufgaben des Leitungsorganes

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit  laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;

(3)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8) Statutenänderungen anzuzeigen;

(9) den Beitragszahlungsraum festzulegen;

(10) für den geregelten Sportbetrieb zu Sorgen;

(11) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltung zu

organisieren;

(12) Berechnen und Festlegen von Beitrittsgebühren, Mitglieds-, Sparten- und

Kursgebühren.  

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgane

(1)   Die Mitglieder des Vorstandes (Leitungsorgan) sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften  Vereinsorganes anzuwenden.

(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Für Schriftliche Ausfertigungen sind Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/Kassiererin einzeln Zeichnungsberechtigt. Dies gilt auch in Geldangelegenheiten des Vereins. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)   Der/die Kassier/Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.